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Kantone diskutieren über Sterbehilfe im Gefängnis

Sterbehilfe im Gefängnis soll in der Schweiz grundsätzlich möglich sein: Das empfiehlt das Grundlagenpapier einer Expertengruppe, das derzeit von den Kantonen diskutiert wird.

Bisher war in der Schweiz nicht geregelt, ob auch eine inhaftierte Person Sterbehilfe beantragen darf. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) will dies ändern und hat die Vorschläge einer Expertengruppe bei den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben. Das Grundlagenpapier «Der assistierte Suizid im Straf- und Massnahmenvollzug»  ist seit einiger Zeit auf der Website des KKJPD abrufbar, wie Radio SRF am 14. Oktober berichtete. Es ruft in Erinnerung, dass Menschen in Haft laut Gesetz dieselben Rechte und Pflichten haben wie Menschen in Freiheit. Der Sterbewunsch eines urteilsfähigen Inhaftierten sei deshalb zu beachten, heisst es. Entsprechend müsse den Gefängnisinsassen das Recht auf Inanspruchnahme einer Suizidhilfeorganisation zugestanden werden, sagte die Leiterin der Expertengruppe, Barbara Rohner, gegenüber Radio SRF. Für die Beurteilung eines Gesuchs sollen gemäss Grundlagenpapier die gleichen Richtlinien gelten wie bei nicht inhaftierten Personen: Die Krankheitssymptome und Funktionseinschränkungen müssen Ursache eines unerträglichen Leidens für die sterbewillige Person darstellen. Zudem muss die betroffene Person bis zum Moment der Einnahme des todbringenden Medikaments urteilsfähig sein.

Strenge Prüfung

Die Erlaubnis zum Rückgriff auf eine Sterbehilfeorganisation im Strafvollzug solle nur als Ultima Ratio erfolgen, schreiben die Experten. Vorher müsse gründlich geprüft werden, «ob sich das Leiden der sterbewilligen Person nicht beispielsweise durch angepasste Unterbringungsbedingungen, somatische oder psychotherapeutische Behandlungen oder palliative Massnahmen so weit mindern lässt, dass der oder die Betroffene von seinem/ihrem Sterbewunsch absieht». Das Grundlagenpapier wurde in Zusammenarbeit mit Fachpersonen aus der Praxis erstellt und stützt sich im Wesentlichen auf eine Expertise der Universität Zürich. Die Vernehmlassung dauert bis Anfang des kommenden Jahres. Im Anschluss wird die KKJPD über das weitere Vorgehen entscheiden.

Quelle: www.ref.ch, 14. Oktober 2019