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Sterbehilfe soll in Schweizer Gefängnissen möglich sein

Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektor/innen hat sich darauf geeinigt, dass inhaftierte Personen in der Schweiz Sterbehilfe beantragen dürfen. Bezüglich Zuständigkeiten, dem Sterbeort und dem Ablauf gebe es aber noch offene Fragen.

In der Schweiz ist die Sterbehilfe in Gefängnissen nicht gesetzlich geregelt. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) hat deshalb im vergangenen Herbst Vorschläge einer Expertengruppe bei den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben. Laut einem Bericht des Onlineportals watson.ch vom 4. Februar haben sich die Kantone nun darauf geeinigt, dass Sterbehilfe auch für Personen im Justizvollzug möglich sein soll. Dies bestätigte KKJPD-Generalsekretär Roger Schneeberger auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA.

Entscheid im Herbst

Wie Schneeberger betonte, bestünden jedoch unterschiedliche Haltungen in der Frage, welche Voraussetzungen für die Sterbehilfe erfüllt sein müssen. Das Schweizerische Kompetenzzentrum für den Justizvollzug (SKJV) sei deshalb beauftragt worden, eine Synthese aus den Vernehmlassungsergebnissen zu erstellen. Daraus soll eine Empfehlung an die Kantone erarbeitet werden. Im Herbst werde die Plenarversammlung der KKJPD die überarbeitete Empfehlung verabschieden. Ab wann Sterbehilfe im Justizvollzug möglich sein soll, wird laut Schneeberger erst nach dieser Versammlung beantwortet werden können. Auch was Zuständigkeiten, den Sterbeort und den Ablauf betreffe, gebe es noch offene Fragen.

Sterbehilfeorganisation als «Ultima Ratio»

Bisher war in der Schweiz nicht geregelt, ob eine inhaftierte Person Sterbehilfe beantragen darf. In dem Grundlagenpapier, das im vergangenen Herbst bei den drei Schweizer Strafvollzugskonkordaten in die Vernehmlassung geschickt worden war, heisst es, dass Menschen in Haft laut Gesetz dieselben Rechte und Pflichten haben wie Menschen in Freiheit. Der Sterbewunsch eines urteilsfähigen Inhaftierten sei deshalb zu beachten. Entsprechend müsse den Gefängnisinsassen das Recht auf Inanspruchnahme einer Suizidhilfeorganisation zugestanden werden. Für die Beurteilung eines Gesuchs sollen gemäss Grundlagenpapier die gleichen Richtlinien gelten wie bei nicht inhaftierten Personen: Die Krankheitssymptome und/oder die Funktionseinschränkungen müssen Ursache eines unerträglichen Leidens für die sterbewillige Person darstellen. Zudem muss die betroffene Person bis zum Moment der Einnahme des todbringenden Medikaments urteilsfähig sein. Die Erlaubnis zum Rückgriff auf eine Sterbehilfeorganisation im Strafvollzug solle nur als Ultima Ratio erfolgen, schreiben die Experten im Grundlagenpapier weiter.

Quelle: www.ref.ch, 4. Februar 2020