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SEM muss bei negativem Asylentscheid über die Bücher

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat das rechtliche Gehör einer Tibeterin verletzt, die um Gewährung von Familienasyl ersuchte. Das Bundesverwaltungsgericht hob nun den negativen Entscheid des SEM auf und wies ihn zur erneuten Behandlung zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem am 9. Juli veröffentlichten Urteil fest, das SEM habe das Gesuch einer Tibeterin nicht ablehnen dürfen, denn es habe nur auf den Erkenntnissen aus deren persönlichem Asylverfahren basiert. Stattdessen hätte das SEM der Frau die Möglichkeit  geben müssen, zum Verfahren um Familienasyl Stellung zu nehmen.
Das SEM hatte das Asylgesuch der Frau 2017 abgelehnt. Es zweifelt nicht daran, dass die Frau Tibeterin ist, aber dass sie direkt aus China in die Schweiz geflüchtet war. Mittels einer Sprachanalyse kam das SEM zum Schluss, dass die Tibeterin zuvor in Nepal oder Indien gelebt hatte. Dorthin sollte sie auch wieder ausreisen.

Pflichten verletzt

Im Laufe ihres Asylverfahrens heiratete die Frau einen Tibeter, dem Asyl gewährt worden war. Die Aufnahme in das Familienasyl wurde dem nach der Heirat geborenen gemeinsamen Kind gewährt. Der Frau jedoch nicht. Das SEM begründete dies damit, dass die Frau in ihrem eigenen Asylverfahren ihre Herkunft verheimlicht und damit ihre Mitwirkungspflicht schwer verletzt habe. Das SEM muss der Frau nun die Gelegenheit geben, neue Unterlagen einzureichen und Aussagen zu machen. Gestützt darauf muss es einen neuen Entscheid fällen. Auch wenn das SEM erneut einen negativen Entscheid fällen sollte, droht der Frau nicht die Wegweisung. Sie hat wegen der Verbindung zu ihrem Ehemann aufgrund der ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Quelle: www.ref.ch, 9. Juli 2020