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Bundesrat will Blasphemieverbot nicht abschaffen

Wer öffentlich und in gemeiner Weise den Glauben anderer verspottet, soll sich weiterhin strafbar machen. Der Bundesrat will den entsprechenden Artikel im Strafgesetzbuch nicht streichen.

Der Bundesrat möchte am Blasphemie-Verbot festhalten. Er beantragt deshalb beim Parlament, eine Motion des reformierten Aargauer GLP-Nationalrats Beat Flach abzulehnen. Flach fordert, den Artikel zur Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit aufzuheben. Mit diesem dürften religiöse Überzeugungen nicht im gleichen Mass öffentlich kritisiert werden wie andere Weltanschauungen, begründet Flach den Vorstoss. Er spricht von einem Blasphemieverbot, das in einem säkularen und liberalen Staat nicht mehr zeitgemäss sei. Andere Staaten hätten das Verbot der Gotteslästerung bereits abgeschafft, sagt Flach. Es sei an der Zeit, dass die Schweiz nachziehe – auch um ein klares Zeichen an jene Länder zu senden, die über das Blasphemieverbot religiöse Minderheiten und säkulare Personen verfolgten.

Nicht jeder Spott strafbar

Der Bundesrat schreibt in seiner am 21. Februar veröffentlichten Stellungnahme, religiöse und ethische Fragen würden heute frei und offen diskutiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung sei nicht jede Kritik strafbar, die allenfalls als beleidigend, provokativ oder spöttisch aufgefasst werden könne. Strafbar sei nur jene Kritik, die auf Hohn und Schmähung ausgerichtet sei und durch Form oder Inhalt das elementare Gebot der Toleranz verletze. Die Meinungsäusserungsfreiheit sei für einen freiheitlichen Staat zentral, schreibt der Bundesrat. Sie gelte aber nicht schrankenlos. Der fragliche Artikel biete ein Mittel, um das friedliche Zusammenleben der Religionen zu gewährleisten. Der Schutz sei eine Ausprägung der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Gemein und böswillig

Gemäss dem Schweizer Artikel wird mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugungen anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt. Strafbar macht sich auch, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kulturhandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet. Zudem wer einen Ort oder einen Gegenstand böswillig verunehrt, der für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind.

Quelle: www.ref.ch, 21.02.2019