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Verhüllungsverbot soll im Strafgesetzbuch verankert werden

Der Bundesrat hat einen Vorschlag zur Umsetzung des Verhüllungsverbots vorgelegt. Wer an einem öffentlich zugänglichen Ort sein Gesicht verhüllt, soll gebüsst werden. Es gibt aber Ausnahmen – zum Beispiel für Kirchen.

Der Bundesrat hat der ersten Schritt bei der Umsetzung des Verhüllungsverbots gemacht. Wer an einem öffentlich zugänglichen Ort sein Gesicht verhüllt, soll demnach mit einer Busse bestraft werden. Der neue Verfassungsartikel zum Verhüllungsverbot solle im Strafgesetzbuch umgesetzt werden, teilte der Bundesrat am Mittwoch mit. Er hat die Vernehmlassung zum neuen Straftatbestand eröffnet. Diese dauert bis am 3. Februar 2022. Erlaubt bleibt die Verhüllung des Gesichts aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums. Auch in Gotteshäusern und anderen Sakralstätten sind Verhüllungen des Gesichts weiterhin zulässig.

Ausnahmen bei Demonstrationen

Um Grundrechte wie die Meinungsäusserungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit zu garantieren, würden auch Demonstrierende von dem Verbot ausgenommen, heisst es im erläuternden Bericht des Bundesrats zur Vernehmlassung. Demonstrierende könnten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ein legitimes Interesse daran haben, ihr Gesicht nicht öffentlich zu zeigen, weil sie «Diskriminierungen oder persönliche Nachteile befürchten müssen, wenn sie sich als Sympathisantinnen und Sympathisanten eines bestimmten Anliegens zu erkennen geben». Diese Ausnahme gilt allerdings nur, sofern «die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt wird». Dasselbe soll für künstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie für Auftritte zu Werbezwecken gelten.

Mehrkosten für die Kantone

Die neue Strafbestimmung führe beim Bund zu keinen zusätzlichen Kosten, heisst es weiter in dem Bericht. Die Strafverfolgung und die richterliche Beurteilung sind Sache der Kantone. Der Bundesrat rechnet aber nicht damit, dass gross Mehrkosten auf die Kantone zukommen, da «eher mit einer geringen Zahl an einschlägigen Fällen» zu rechnen sei. Grundsätzlich sind die Kantone zuständig für die gesetzliche Regelung des Verhüllungsverbots und nicht der Bund. Die Sicherheit ist eine Kantonsaufgabe. Weil die Kantone jedoch eine nationale Lösung zur Umsetzung der Volksinitiative wünschten, übernahm das Bundesamt für Justiz (BJ) die Aufgabe, eine Vorlage auszuarbeiten.

Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot (Burka-Initiative)» war am 7. März mit 51,2 Prozent Ja-Stimmen angenommen worden. Heute sind in den Kantonen Tessin und St. Gallen Verhüllungsverbote in Kraft. In 15 Kantonen gilt ein Vermummungsverbot, so zum Beispiel in Bern, Zürich und Basel-Stadt. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesänderung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Quelle: www.ref.ch, 22. Oktober 2021