Fokus 10/2015
Kanton Bern: Spitalseelsorge wird verankert
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Kriterien für qualitativ gute und wirtschaftlich erbrachte Spitalleistungen in der Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz näher konkretisiert. Dabei hat er festgelegt, dass die Listenspitäler allen Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen unabhängig von ihrer Religion den Zugang zu seelsorglichen Leistungen gewährleisten.
Spitäler, welche den kantonalen Leistungsauftrag erhalten wollen, müssen Spitalseelsorge einrichten und finanzieren. Dies ist bei mehreren Spitälern heute nicht der Fall. Die Verordnung tritt auf den 1. Dezember 2015 in Kraft. Konkret hat der Regierungsrat folgendes beschlossen:
Art. 15a (neu)
1 Die Listenspitäler stellen pro 33 Vollzeitstellen im Pflegebereich mindestens zehn Stellenprozent in der Seelsorge sicher.
2 Sie können die Spitalseelsorge gemeinsam mit einem in der Nähe gelegenen Listenspital sicherstellen, wenn sie in ihrem Betrieb weniger als 1,5 Vollzeitstellen in der Seelsorge erreichen.
Art. 15b (neu) Die Listenspitäler gewährleisten durch geeignete Massnahmen allen Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen unabhängig von ihrer Religion den Zugang zu seelsorglichen Leistungen.
Regierungsratsbeschluss (pdf)
Text- und Bildquelle: info refbejuso vom 05.10.2015, Redaktion: Stephanie Keller